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§ 31 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Erster Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsGemO – Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2),

  2. 2.

    infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

  3. 3.

    als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.