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§ 31 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 7. – Staatsaufsicht

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SSpG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach § 27 freigestellt sind;

  2. 2.

    die Prüfung und Behandlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 24 Abs. 2 und 7 und Prüfungen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Träger bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.