Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SPersVG – Vorsitz und Vorstand

(1) Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden.

(3) Hat der Personalrat mindestens 11 Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.

(4) Machen die Gruppen von Ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte.

(5) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.