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§ 31 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 SAWG – Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 261/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Absatz 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Absatz 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden.

(2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(3) Die Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind.

(4) Abweichend von der nach § 29 Absatz 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.

(5) Bei einer nach § 29 Absatz 4 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten sind.

(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.