§ 31 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 4 – Weitere Pflichten des Veranstalters
§ 31 RundfG M-V – Verlautbarungspflicht
Der Veranstalter eines Programms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei Regionalprogrammen den Landräten und Landrätinnen oder Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Für den Inhalt der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.