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§ 31 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Teil – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 RiG M-V – Errichtung

Richterdienstgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter. Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.