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§ 31 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dritter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 PersVG – Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn und solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 gewählt, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.