Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 NatSchG Bln – Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen oder

  2. 2.

    Anlagen im Röhricht zu errichten.

(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten insbesondere

  1. 1.

    das Betreten des Röhrichtbestands,

  2. 2.

    das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,

  3. 3.

    das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,

  4. 4.

    das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können; es ist ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten,

  5. 5.

    die Verursachung von Sog oder Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrtgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Maßnahmen der Wasser-, Naturschutz- und der Fischereibehörden sowie für Maßnahmen und Regelungen auf Grund der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, anderer sonderordnungsrechtlicher Bestimmungen oder des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Die Verbote des Absatzes 1 gelten insbesondere auch nicht für die widmungsgemäße Nutzung der schiffbaren Gewässer und die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

(4) Handlungen der Berufsfischer nach Absatz 2 Nummer 3 und im Schwimmblattpflanzengürtel im Sinne des § 29 Absatz 2 Nummer 3 auch Handlungen nach Absatz 2 Nummer 2, die im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgen, fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1, soweit hierbei das Röhricht nicht absichtlich beeinträchtigt wird.

(5) Bei bestehenden Anlagen in und an Gewässern stehen die Verbote des Absatzes 1 auch in Verbindung mit Absatz 2 der erneuten Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die bisherige ordnungsgemäße Nutzung der Anlage fortgesetzt und der Schutz des Röhrichts dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die für die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

(6) Liegt das Röhricht in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten oder Geboten der Schutzgebietsverordnung die Befreiung von den Verboten des Absatzes 1 erteilen.