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§ 31 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 NLWO – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 22 Abs. 7 NLWG) wird bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter erhebt Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter können die Beschwerde auch telegrafisch, fernschriftlich oder durch Fernkopie einlegen.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihr oder ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung. Sie oder er unterrichtet auf Verlangen unverzüglich auch das Fachministerium.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen, Beschwerdeführer und Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 22 Abs. 9 NLWG bleibt unberührt.