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§ 31 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 NAbfG – Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren.

(2) Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.