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§ 31 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 MBG Schl.-H. – Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die überwiegend die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.

(4) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.