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§ 31 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Sondervorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 LfbG – Abweichende Regelungen

(1) Unberührt bleiben

  1. 1.

    das Berliner Juristenausbildungsgesetz über die juristische Ausbildung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, das Lehrkräftebildungsgesetz und die Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften, nach denen für bestimmte Ämter eine ihrer besonderen Eigenart entsprechende Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.

(2) § 6 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 2 und 3 gelten nicht unmittelbar für das Abgeordnetenhaus Berlin, den Rechnungshof von Berlin sowie den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten. Diese regeln die jeweiligen Bereiche unter Berücksichtigung ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung in eigener Verantwortung.