§ 31 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 31 LWO – Vertrauensperson
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson (§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.