Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 31 LWG – Gewässerrandstreifen
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
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weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist und
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im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handelt.
(2) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.