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§ 31 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 LKatSG – Kosten

(1) Die Träger des Katastrophenschutzes und die Träger des Katastrophenschutzdienstes tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten. Der Gemeinde Helgoland werden die Kosten mit Ausnahme der Verwaltungsausgaben vom Kreis erstattet.

(2) Das Land trägt im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel die Kosten besonderer auf Landesebene zusätzlich erforderlicher Ausbildungsmaßnahmen für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und für das Führungspersonal.

(3) Die beim Katastrophenschutz Helfenden nach §§ 8 und 19, die Krankenhausträger nach § 22 und die Kammern und Berufsverbände nach § 23 Abs. 1 tragen, außer in den Fällen der §§ 32 und 33, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst, die Berufsverbände jedoch ohne die Kosten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, welche die anfordernde Stelle trägt.