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§ 31 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Vorbereitung des Wahltages

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LKWO M-V – Wahlzeit, Stichwahl (zu § 3 LKWG)

(1) Die Landeswahlleitung kann für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Gemeindewahlleitung für das Wahlgebiet im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen. Die Bekanntmachung der geänderten Wahlzeit ist in vereinfachter Form zulässig.

(2) Ein Beschluss der Vertretung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist zu begründen.