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§ 31 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 31 LKWG M-V – Zurückweisung von Wahlbriefen

Zur Briefwahl ist jeder Wahlbrief zuzulassen,

  1. 1.

    der rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem so viele gültige und vollständig ausgefüllte Wahlscheine beiliegen wie Stimmzettelumschläge enthalten sind,

  3. 3.

    bei dem kein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,

  4. 4.

    bei dem wenigstens entweder der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag verschlossen worden ist.

Wahlbriefe, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen. Absender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.