§ 31 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis
§ 31 LKWG M-V – Zurückweisung von Wahlbriefen
Zur Briefwahl ist jeder Wahlbrief zuzulassen,
- 1.
der rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
dem so viele gültige und vollständig ausgefüllte Wahlscheine beiliegen wie Stimmzettelumschläge enthalten sind,
- 3.
bei dem kein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,
- 4.
bei dem wenigstens entweder der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag verschlossen worden ist.
Wahlbriefe, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen. Absender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.