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§ 31 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LJagdG – Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

(2) Untere Jagdbehörden sind die Landrätinnen und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.