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§ 31 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LJagdG – Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 BJagdG)

(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis:

  1. 1.
    Personen die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen;
  2. 2.
    Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder dass es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist.

(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, wenn sie

  1. 1.
    gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
  2. 2.
    Wild in oder an seinen Brunftplätzen, Bauen, Gehecken, Nestern oder Gelegen sowie Rauhfußhühner an ihren Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.