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§ 31 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 31 LJG-NRW – Aussetzen von Wild
(Zu § 28 Abs. 3 und 4 BJG)

(1) Als fremd gelten Tierarten, die beim In-Kraft-Treten des Bundesjagdgesetzes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes frei lebend nicht heimisch waren.

(2) Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlichen Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichtes und eine Schädigung der Landeskultur sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.

(3) Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlichen Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstehen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.

(6) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.