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§ 31 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LEG – Nachträgliche Anforderungen

Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer hinsichtlich des Baues und des Betriebs der Eisenbahn nachträglich Anforderungen stellen, um

  1. 1.
    nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Besitzern oder Bewohnern der benachbarten Grundstücke, den Benutzern der Eisenbahn oder den Arbeitnehmern abzuwenden,
  2. 2.
    Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dem Unternehmer die Erfüllung zumutbar ist.

In den Fällen der Nummer 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der Eisenbahn in dringenden Fällen bis zur Erfüllung der Anforderungen stilllegen.