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§ 31 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 2. Unterabschnitt – Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBesGBW – Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A

(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.

(2) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 32 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.

(3) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen sowie nach § 32 Absatz 1 Satz 2 als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt die bezügezahlende Stelle fest und teilt diese dem Beamten schriftlich mit.

(4) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt der Beamte aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab diesem Zeitpunkt nicht als Erfahrungszeiten und er verbleibt in seiner bisherigen Stufe. Diese Feststellungen erfolgen auf der Grundlage von geeigneten Leistungseinschätzungen. Wird bei einer späteren Leistungseinschätzung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 erfolgen darf, festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Zeitpunkt der späteren Leistungseinschätzung seine Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. Die Feststellungen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, das Nähere für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt. Der Berechnung ist der erste des Monats der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses und das neue Eingangsamt zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt kann höchstens um die in § 32 Abs. 1 genannten Zeiten vorverlegt werden; die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in dem früheren Beamtenverhältnis gilt dabei als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 Abs. 1. § 32 Abs. 3 findet Anwendung.