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§ 31 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBG – Entlassung durch Verwaltungsakt (zu § 23 BeamtStG)

(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Genehmigung der für die Entlassung zuständigen Behörde nur innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; vor der Entlassung ist in entsprechender Anwendung der §§ 16 und 27 bis 35 LDG der Sachverhalt aufzuklären. In den übrigen Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG beträgt die Frist für die Entlassung bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassene Beamtinnen und Beamte sind auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt Absatz 2 entsprechend.