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§ 31 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → c) – Andere Bewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBG – Anrechnung auf die Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers kann die im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amte der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im

  1. 1.
    mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
  2. 2.
    gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre,
  3. 3.
    höheren Dienst mindestens drei Jahre

als Probezeit abgeleistet werden.