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§ 31 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LAP-htDBWVV – Mündliche Prüfung (1)

(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelassenen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf Antrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsfächer sind

  1. 1.

    für alle Baureferendarinnen und Baureferendare:

    1. a)

      allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

    2. b)

      Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und

    3. c)

      Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,

  2. 2.

    ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des Fachgebiets

    1. a)

      Kraftfahr- und Gerätewesen:

      1. aa)

        Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

      2. bb)

        Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

      3. cc)

        Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

    2. b)

      Luft- und Raumfahrtwesen:

      1. aa)

        Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

      2. bb)

        Flugantriebe,

      3. cc)

        Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

    3. c)

      Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

      1. aa)

        Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

      2. bb)

        schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

      3. cc)

        Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U- Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

    4. d)

      Informationstechnik und Elektronik:

      1. aa)

        Informationsgewinnung,

      2. bb)

        Informationsübertragung,

      3. cc)

        Informationsverarbeitung,

    5. e)

      Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

      1. aa)

        besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

      2. bb)

        Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

      3. cc)

        Systemintegration und Energiemanagement,

    6. f)

      Waffen- und Munitionswesen:

      1. aa)

        Waffen,

      2. bb)

        Munition,

      3. cc)

        Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

(5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden.

(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Baureferendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars 40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.

(7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungsfächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in diesem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten.

(8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.

(9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vortrags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunktzahl ein.

(10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note gegeben.

(11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).