Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 31 KiStG – In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach dem bisherigen Recht erhoben.

(2)-(4) (hier nicht wiedergegeben)

(5) Der Bestand und die vorrangige Inanspruchnahme der nicht auf diesem Gesetz beruhenden Verpflichtungen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt