§ 31 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 31 KWO LSA – Vertrauenspersonen
Soweit im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA), jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.