§ 31 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl
§ 31 KWG – Neufeststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. 2Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden.
(2) 1Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. 2Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28.