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§ 31 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 31 KWG – Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. 2Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden.

(2) 1Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. 2Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28.