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§ 31 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 KSVG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Gemeinderates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderates. Endet die Amtszeit des bisherigen Gemeinderates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Gemeinderates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Rates, längstens jedoch um einen Monat.

(2) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; die Ernennung zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen.

(4) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Gemeinderates und seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten bleiben unberührt.