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§ 31 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 31 KHG NRW – Rückforderung von Fördermitteln (1)

(1) Die Rückforderung von Fördermitteln erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen. Eine Zweckverfehlung im Sinne dieser Vorschriften liegt auch vor, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach den Feststellungen im Bescheid nach § 18 ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bewilligungsbescheid soll nicht widerrufen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde von den Feststellungen nach § 18 abweicht. Nach § 21 bereits gewährte Fördermittel können unter Berücksichtigung des Einzelfalls zurückgefordert werden, soweit Investitionen nicht abgeschrieben sind. Fördermittel nach § 25 können zurückgefordert werden, soweit sie nicht zweckentsprechend verwendet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).