§ 31 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 31 JAPG – Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung
Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach § 38 erteilt.