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§ 31 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbSG – Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung

(1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschätzt werden, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände es erfordern oder zulassen.

(3) Die Schule legt in der Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des nichtpädagogischen Personals fest. Das Mitführen von Waffen, unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung, und das Mitführen von alkoholischen Getränken ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen im Sinne des Satzes 2 gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist, wie z.B. Reizstoffsprühgeräte, sowie Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden. Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.

(4) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung von Schulräumen und schulischen Freiflächen (Videoüberwachung) und die Verarbeitung der Daten ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Eine Videoüberwachung nach Satz 1 des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzimmern, sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig. Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Schulleitung unter Einbeziehung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Diesem Antrag sind eine Stellungnahme der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes beizufügen. Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu bewerten. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Datenverarbeitung im Zuge der Videoüberwachung zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate und technische Wege der Datenübermittlung, technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren bei der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.