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§ 31 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

  1. 1.
    an allgemeinen sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. 2.
    an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. 3.
    an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
  4. 4.
    gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,

  1. 1.
    Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  4. 4.
    auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,
  5. 5.
    die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. 6..
    die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.