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§ 31 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 19 Absatz 2 die Anzeige nicht oder unvollständig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 21 Absatz 1 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder nicht unterstützt,

  3. 3.

    entgegen § 21 Absatz 2 Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.