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§ 31 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HeilBerG – Besondere Berufspflichten

(1) Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  2. 2.

    soweit sie in Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten tätig sind, grundsätzlich am Bereitschaftsdienst teilzunehmen,

  3. 3.

    soweit sie ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  4. 4.

    eine der Art und Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten sowie der Kammer auf Verlangen nachzuweisen; die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht, soweit zur Deckung der Haftpflichtrisiken anderweitige gleichwertige Sicherheiten bestehen.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.

(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit kann auch in einem vertragsärztlich zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt werden. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 Ausnahmen zulassen im Falle von Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes besitzen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte.

(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ihre berufliche Tätigkeit ausüben, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.

(4) Die Führung einer Einzelpraxis sowie die gemeinschaftliche oder kooperative Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten sind auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit anderen Angehörigen akademischer Heilberufe, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern, Berufsangehörigen staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen oder Angehörigen sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung in Form einer juristischen Person des Privatrechts zusammenschließen.