§ 31 HeilBerG

(1) Das Nähere zu § 30 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt; die Berufsordnung kann Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen vorsehen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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