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§ 31 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HeilBG – Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 27 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Prüfung auch die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen. Für die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann in der Weiterbildungsordnung geregelt werden, dass auf die Prüfung verzichtet wird; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffende Bezeichnung führen; § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der nach abgeschlossener Ausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 25) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Die Kammer ist berechtigt, darüber hinausgehende Nachweise zu verlangen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1 und 2, des § 31a Abs. 1 und des § 31b kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) Der Antrag und vorzulegende Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

(9) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 4, § 31a oder § 31b eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

(10) Das Berufsqualifikationfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.