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§ 31 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonderregelungen

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 31 HZvG – Vermögensübertragung

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.