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§ 31 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 31 HStrG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße wegen ihres baulichen Zustandes sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Vor der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.

(3) 1Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. 2Die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. 3Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke für die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.

(4) 1Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wieder herzustellen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.