§ 31 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 31 HSG – Zusammenarbeit der Fachbereiche
Alle Fachbereiche der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.