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§ 31 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 31 HRiG – Zahl der Mitglieder

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.