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§ 31 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – Jagdschutz

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 31 HJagdG – Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können für ihren Jagdausübungsbezirk volljährige Personen, die zumindest die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher bestellen. 2Die Bestellung bedarf der Schriftform. 3Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher hat bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen.

(2) 1Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag eine bestellte Jagdaufseherin oder einen bestellten Jagdaufseher, wenn sie oder er erfolgreich eine Jagdaufseherprüfung bestanden hat, Berufsjägerin oder Berufsjäger ist oder über eine abgeschlossene Ausbildung des gehobenen oder höheren Forstdienstes verfügt. 2Die Bestätigung ist im Jagdschein einzutragen. 3Die bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde. 4Ihnen obliegen die Verpflichtungen nach § 23 Bundesjagdgesetz sowie nach § 29 und sie haben die Befugnisse nach § 25 Bundesjagdgesetz sowie nach § 32 Abs. 1.

(3) 1Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen. 2Diese müssen den Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 entsprechen. 3Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägerinnen oder Berufsjägern oder geprüften Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern verlangen, wenn dies für die Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.

(4) Die Jagdaufseher müssen während der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ihre schriftliche Bestellung, die bestätigten Jagdaufseher ihren Jagdschein mit dem entsprechenden Eintrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)