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§ 31 HG 2013
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 31 HG 2013 – Weitergeltung

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2014 weiter.