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§ 31 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 01.07.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 31 HDSG – Personal- und Sachausstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist vom Präsidenten des Landtags die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(2) 1Die Beamten werden auf Vorschlag des Hessischen Datenschutzbeauftragten ernannt. 2Ihr Dienstvorgesetzter ist der Hessische Datenschutzbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. 3Der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus. 4Für sonstige Beschäftigte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.