Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 31 HDG – Untersuchung in einem Krankenhaus

(1) 1Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) 1Das Verwaltungsgericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag nach Abs. 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. 2Hat die Beamtin oder der Beamte selbst niemanden bevollmächtigt, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren eine bevollmächtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des Beamten oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen.

(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(4) 1Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden. 2Sie darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(5) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.