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§ 31 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 31 HBO – Notwendige Treppenräume und Ausgänge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig

  1. 1.

    in den Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

  3. 3.

    als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind. 3Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt ausreichend lang nicht gefährdet werden kann. 3Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  1. 1.

    mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,

  2. 2.

    Wände nach Nr. 7.1 der Anlage 1 haben,

  3. 3.

    Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

  4. 4.

    ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren

sein.

(4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein.

(5) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Innen liegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(6) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. 2Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. 3Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.