§ 31 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 31 HBKG – Katastrophenschutzpläne
(1) 1Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten. 2Sie sind mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.
(2) Für besondere Gefahrenobjekte und Gefahrenlagen in den Aufgabenbereichen der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Sonderschutzpläne auszuarbeiten.