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§ 31 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Sonderkassen, wirtschaftliche Unternehmen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 31 GemKVO – Sonderregelungen

1Bei Sonderkassen können der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. 2Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden; soweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)