Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Fünfter Abschnitt – Buchführung → Zweiter Titel – Bücher für Einnahmen und Ausgaben
§ 31 GemKVO – Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist an den Einnahmen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln. § 14 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung bleibt unberührt.
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist an den Ausgaben abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einnahmen zu behandeln.