§ 31 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 31 GaststättenG – Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.