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§ 31 GaststättenG
Gaststättengesetz
Bundesrecht
Titel: Gaststättengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GaststättenG
Gliederungs-Nr.: 7130-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 GaststättenG – Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.